§1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ,,joanneum Aeronautics - Luftfahrtinnovationsverein an der FH JOANNEUM" (kurz: joanneum Aeronautics). (2) Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeiten auf die ganze Welt. (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2. Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung und Finanzierung studentischer Projekte an der FH JOANNEUM, sowie Forschungsprojekten im Rahmen von Kooperationen und Eigenprojekten. (2) Weiter dient der Verein dazu, die Vereinsmitglieder außerhalb der durch die Versicherung der FH JOANNEUM abgedeckten Tätigkeiten, also z.B. Flugsportveranstaltungen, zu versichern.
§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen Förderungen und Unterstützungen von Mitgliedern, durch die Durchführung und Förderung von (a) Forschungsprojekten, (b) Versammlungen, (c) Veranstaltungen, (d) Ausstellungen, (e) Messebeteiligungen, (f) Vermittlung von fachspezifischen Kenntnissen an Studenten (g) die Teilnahme an nationalen und internationalen Bewerben (h) Flugsportveranstaltungen. (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch (a) Beitrittsgebühren (b) Mitgliedsbeiträge (c) Subventionen (d) Sponsoring (e) Sonstige Erlöse im Rahmen der Möglichkeiten.
§4. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentlich und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die aktiv an der Erreichung des Vereinszweckes mitarbeiten. (3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die, die Vereinstätigkeiten vor allem durch Zahlungen eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. (4) Welche Mitglieder genau in welche Art der Mitgliedschaft fallen, ist in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt. (5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. (6) Die zeitgleiche Mitgliedschaft in mehreren Teams ist möglich.
§5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen, die die Statuten anerkennen, den Vereinszweck fördern wollen und selbst aktiv am Projekt joanneum Aeronautics" beteiligt sind, werden. (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. (4) Beim Erwerb einer Team Mitgliedschaft muss der Nachweis einer gültigen Unfall- Rechtschutz und Haftpflichtversicherung vorgelegt werden oder ein Antrag auf Versicherungsschutz, gemäß §2 Abs. (3) der GO idgF. der joanneum Aeronautics, eingebracht werden.
§6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tot, bei juristischen Personen durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann jeweils mit 31.Dezember erfolgen. Wobei dieser dem Vorstand schriftlich mindestens bis 24. Dezember desselben Jahres mitzuteilen ist. Der Poststempel ist ausschlaggebend. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§7. Änderung des Mitgliedsstatus
(1) Nach Ablauf der Studienzeit geht der Status automatisch in den Alumnistatus über, es sei denn es wird ein schriftlicher Antrag an den Vorstand gestellt. (2) Jedes Mitglied der joanneum Aeronautics hat die Möglichkeit, durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, die Änderung des Mitgliedsstatus zu beantragen. (3) Über die Änderung des Mitgliedsstatus von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Änderung des Mitgliedsstatus kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins gemäß der Geschäftsordnung ZU beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. (3) Durch mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangt werden. (4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information sonst binnen vier Wochen zu geben. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. (5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der in der Geschäftsordnung geregelten Beiträge und Gebühren verpflichtet.
§9. Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§10 & §11), der Vorstand (§12, §13 & §14), die Rechnungsprüfer (§15) und das Schiedsgericht (§16).
§10. Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des BGBNR idgF., wobei mindestens eine ordentliche Generalversammlung jährlich stattfinden muss. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c. Verlangen der Rechnungsprüfer, d. Beschluss der / eines Rechnungsprüfer/s, e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied an dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlichen Kurator (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtig sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. (7) Sind zum angesetzten Zeitpunkt der Generalversammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, muss eine halbe Stunde nachgewartet werden. Danach ist die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Vereinsjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§11. Aufgaben der Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a. Beschlussfassung über den Voranschlag b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; c. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; d. Entlastung des Vorstands; e. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr; f. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; g. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; h. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§12. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar aus einem/einer Obmann/Obfrau und einem/einer Stellvertreter/in, mindestens einem/einer Schriftführer/in und mindestens einem/einer Kassier/in. Im Fall einer Mehrfachbesetzung von Schriftführer/in und/oder Kassier/in ist ein/eine Hauptverantwortlicher/e zur jeweiligen Position zu nennen. (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (4) Der Vorstand wird vom Obmann/ von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt der Obmann/ die Obfrau, bei Verhinderung sein/e ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Vereinsjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlichen dazu bestimmen. (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch die Enthebung und Rücktritt. (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§13. Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des BGB idgF.. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen / Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; b. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; c. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung; d. Informationen an die Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; e. Verwaltung des Vereinsvermögens; f. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; g. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. h. Erstellung und Beschluss der Geschäftsordnung.
§14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. (2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau, in Geldangelegenheiten die Unterschrift des/der Kassier/in und des/der Obmanns/Obfrau. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der anderen Vorstandmitglieds. (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von dem/der Obmann/Obfrau in Absprache mit dem gesamten Vorstand erteilt werden. (4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Inneverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. (6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. (7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau der/die Stellvertreter/in. Der/die Schriftführer/in und der/die Kassier/in werden durch den/die Obmann/Obfrau vertreten.
§15. Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. (8), (9) & 10 sinngemäß.
§16. Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des BGB idgF. und kein Schiedsgericht nach §§577 ff ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über die Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. (4) Grundsätzlich sollte eine für beide Streitteile akzeptable Lösung gefunden werden.
§17. Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der entstehenden Kosten verbleiende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Luftfahrtförderung zu verwenden.
§18. Geschäftsordnung
(1) In der Geschäftsordnung werden alle Beiträge, Gebühren, die Vereinsstruktur sowie die internen Prozesse beschrieben. (2) Es wird die Budgetplanung beschrieben und festgelegt wie der Vorstand in gewissen Situationen vorzugehen hat. (3) Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand verfasst und mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel beschlossen.
§19. DSGVO
(1) Die Mitglieder anerkennen durch ihren Beitritt, dass der Verein insbesondere die personenbezogenen Daten verarbeitet, die sich aus der SA003 Mitgliederverwaltung der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBI. II Nr. 312/2004 idF. BGBI. I Nr. 120/2017 ergeben. Die Mitglieder anerkennen durch ihre Mitgliedschaft bis auf Widerruf außerdem ihre Einwilligung, dass der Verein an die Mitglieder Newsletter versendet und dafür Kontaktdaten speichert, und dass der Verein Bild-/Foto-/Videoaufnahmen zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins angefertigt, zu diesem Zweck eingesetzt und via Live-Stream (Übertragung über das Internet zum Zeitpunkt der Aufnahmen, keine Speicherung), via Internet (jederzeit weltweit durch jedermann abrufbar) und in sozialen Medien (jederzeit weltweit durch jedermann abrufbar) veröffentlicht.
§1. Vereinsstruktur
(1) Der Vorstand des Vereins gliedert sich in zwei Ebenen. Einerseits in den Vorstand, welcher aus Obmann Obmann Stellvertreter Kassier und Schriftführer besteht. Andererseits den erweiterten Vorstand, welcher aus dem Vorstand und jeweils den einzelnen Team-Supervisors und TeamManagern besteht. Die einzelnen Teams bzw. Sektionen, außer jA Supporter Section, jA - Supervisors & FH JOANNEUM Employees Section & jA Company Members Section, bestehen je aus zwei Managern, einem Supervisor der FH JOANNEUM und einzelnen Team-Members. Die anderen werden vom Vorstand betreut. (2) Jedes Mitglied muss mindestens einer Section bzw. einem Team angehören. (3) Der Verein gliedert sich in folgende Sections bzw. Teams: a) jA-Design Build Fly Team (DBF) b) jA-Precision Flight Team (PF) c) jA-Team Drone Tech (TDT) d) jA-Alumni Section e) jA-Study Section f) jA-Supporter Section g) jA-Supervisors & FH JOANNEUM Employees Section h) jA-Company Member Section
§2. Beiträge und Gebühren
(1) Jede Section bzw. jedem Team ist ein spezieller Beitrag zugewiesen. Dieser wird einmal jährlich vom Kassier mittels Lastschriftmandat eingezogen. Gehört ein Mitglied mehreren Sections bzw. Team an, werden die Beiträge addiert und als Gesamtbetrag eingezogen. (2) Folgende Beiträge gelten aktuell für die Sections bzw. Teams a. € 20, JA - Alumni Section / Supporter Section b. € 10,-jA- Study Section (valid for studying time at FH JOANNEUM) c. FREE JA- Supervisors & FH JOANNEUM Employees Section d. € 50, JA Company Member Section (3) Jedes Team Mitglied wird durch den Verein Unfall, Haftpflicht- und Rechtsschutz-versichert: a. falls dieses über keinen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt, was explizit anzugeben ist b. wobei ein Selbstbehalt, der sich nach der Höhe des Versicherungsbeitrages richtet, anfällt (4) Jedes Mitglied hat die Möglichkeit über den Verein, Mitglied beim Österreichischen Aeroclub (ÖAEC) zu werden. a. Jahresmitgliedschaft ÖAEC Kosten siehe ÖAec b. Jahresmitgliedschaft ÖAEC LV-Stmk. Kosten siehe ÖAec
§3. Interne Abläufe
(1) Soll ein neues Team erstellt werden, so hat der Vorstand die Geschäftsordnung anzupassen und mit den Mitgliedern, welche das neue Team bilden möchten, die Gegebenheiten abzuklären und eine Teamstruktur sowie Teamziele zu definieren. Nachdem dies erfolgt ist, hat der Obmann in der nächsten erweiterten Vorstandssitzung, das Anliegen und eine Team-Kostenaufstellung dem erweiterten Vorstand ZU präsentieren. Nach der Präsentation muss der Beitrag für das Team und die Zulassung des Teams beschlossen werden. (2) Alle Rechnungen benötigen zur Gültigkeit die Unterschrift des Kassiers und des Obmannes sowie den Vereinsstempel. Alle offiziellen Vereinbarungen, Verträge und sonstigen rechtsgültigen Papiere den Verein betreffend benötigen zur Gültigkeit die Unterschrift des Obmanns und des Sachbearbeiters sowie den Vereinsstempel. (3) Für Anschaffungen bzw. Ausgaben über € 100,- ist die Genehmigung des Vorstands schriftlich einzuholen. (4) Angeschafftes Equipment ist mit einer Inventarnummer zu versehen und in das Vereinsverwaltungssystem aufzunehmen. (5) Jedes Team muss mit letztem Oktober einen Kostenvoranschlag für das kommende Jahr beim Vorstand abliefern. Zusätzlich muss von allen Sections und Teams ein Ressourcenplan für das kommende Jahr erstellt werden. (6) Offizielle Anfragen, Anträge oder Schriftstücke an den Vorstand sind an [email protected] zu senden. (7) Jedes Team hat eine spezifische Team-Mailadresse, diese muss für den Schriftverkehr für Teamverwaltungen verwendet werden. Dies soll die Übergabe von einem Manager zum nächsten erleichtern und die Wissensweitergabe fördern.
§4. Kommunikation
(1) Aktuelle Mailverteiler des Vereins: a. [email protected] Geschäftsführung b. [email protected] aktuelle DBF Leitung c. [email protected] aktuelle PF Leitung d. [email protected] aktuelles Drone Team e. [email protected] aktuelle Drone Leitung (2) Serverbearbeitungsadresse für den Skriptenserver der FH JOANNEUM ist [email protected]. Diese Adresse ist auch für Aussendungen an Studierende udgl. FH intern zu verwenden. Der Posteingang dieser Adresse wird an [email protected] weitergeleitet. (3) An jede im Namen des Vereins erstellte E-Mail muss die vereinsweite Signatur (in Word-Datei: 2020_jA_01_allgemeingültige vereinsweite Signatur) angehängt werden.
§5. Marketing & PR
(1) Die Betreuung der Social Media Auftritte sowie die Homepage, werden von einer zentralen Stelle betreut. (2) Alle Presseaussendungen, Marketing oder sonstige Belange bzgl. Öffentlichkeitsarbeit müssen an [email protected] gesendet werden.
§6. File-Naming & Codes
(1) Grundsätzlich gilt für die Vereinsstruktur eine Codefolge, diese zieht sich von der Verrechnung bis hin zur Datei-Benennung durch den Verein (2) Folgende Team-Codes sind anzuwenden: α. 01 Geschäftsführung & Verein allgemein b. 02 DBF c. 03 PF d. 04 Drone e. 05 Study f. 06 Alumni (3) Die Benennung der Files erfolgt immer nach dem gleichen Schema: Std. Datei: JAHR_JA_CODE_internerCODE_fortlaufendeNr_NAME (BSP: 2016_JA_02_01_015_Entwurf-der-Flügel.pdf Rechnung & Angebot: JAHR_JA_CODE_fortlaufendeNr_Kunde_Betrag 2015_JA_02_012_AC-Styria_500.pdf